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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber)

I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers ist

vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§ 126b BGB)
oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen
des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt
oder geändert, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer
herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.

III. Preise

1. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter
erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der
Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des
Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten
Stundensätze mitgeteilt hat.
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer
unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Soweit keine anders lautenden Vereinbarung getroffen wurde, trägt
die Verbrauchskosten der Auftraggeber.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650 g Abs. 4 BGB bleibt unberührt.
Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug
nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist
befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung
zu vertreten hat.
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen,

auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt
insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im
Übrigen gilt § 640 BGB.

VI. Haftung auf Schadensersatz

Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem
Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung
durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen,
bei Verletzung des Lebens,
 des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat.
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes.
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz
des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, 
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

VII. Mängelrechte – Verjährung

1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner
Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit
oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z. B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie),
werden diese Herstelleraussagen
nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a
Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem
Bauwerk.
a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz
(Auf-, Anbauarbeiten)
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten
an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten
bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen
würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung
oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind
und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers
in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-,
Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten
Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für
Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche
und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Verbrauchers,
die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung
der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall
zu einer kürzeren Verjährung führen.
Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VI. a. bis d. verjähren
jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen,
die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder
gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch
normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei
Dichtungen) entstanden sind.
6. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur
Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten
Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher
diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen
des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung
einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

VIII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt,
(Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft
nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln
der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem
Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist
der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des
Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der
Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

IX. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß § 946 ff. BGB vorliegt, behält
sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den
Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem
Vertrag vor.

Stand und Fassung 20.02.2023

© Kussin Gebäudetechnik Vertriebsgesellschaft mbH

30851 Langenhagen